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Überarbeitete VOB/A tritt am 29. März in Kraft

Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) beschlossenen Änderungen des 1. Abschnitts der VOB/A sind am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Für den Freistaat Bayern erfolgt die Einführung zum 29. März 2019. Auf Bundesebene sind die Änderungen in den Bereichen Hoch- und Wasserbau bereits am 1. März 2019 in Kraft getreten. Für den Bundesstraßen- und Tiefbau ist die Einführung Anfang April vorgesehen.

Der DVA hatte Ende Januar 2019 Änderungen im 1. Abschnitt der VOB/A - für Vergaben unterhalb des Schwellenwerts von 5.548.000,00 Euro - beschlossen. Diese Änderungen werden am 29. März auf Landesebene in Kraft treten. Überarbeitet wurden insbesondere folgende Regelungen:

Nachfordern von Unterlagen

Im neuen § 16a VOB/A ist künftig deutlicher als bisher geregelt, welche Arten von Unterlagen nachzufordern sind. Der Auftraggeber muss künftig grundsätzlich fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene oder leistungsbezogene Unterlagen nachfordern. Fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen können zudem korrigiert werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Auftraggeber - anders als bisher - zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen darf, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Legt der Auftraggeber dies fest, so müssen die Bieter sämtliche geforderte Unterlagen bereits mit Angebotsabgabe einreichen, um nicht ausgeschlossen zu werden.

Abgabe mehrerer Hauptangebote

Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist künftig grundsätzlich zugelassen. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Zudem ist es künftig nicht mehr erforderlich, dass sich die Hauptangebote technisch unterscheiden. Der Auftraggeber kann aber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass nur ein einziges Hauptangebot je Bieter abgegeben werden darf.

Gleichrang der Vergabearten

Künftig stehen auch im Unterschwellenbereich die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gleichrangig nebeneinander. Der Auftraggeber kann zwischen den beiden Verfahrensarten frei wählen.

Direktauftrag

Öffentlichen Auftraggebern ist es künftig erlaubt, Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 3.000,00 Euro direkt - ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens - zu vergeben.

Anhebung der Wertgrenze bei Bauleistungen für Wohnzwecke

Die Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen bei Bauleistungen für Wohnzwecke wurden angehoben. Freihändige Vergaben sind ohne Begründung bis 100.000,00 Euro netto möglich, Beschränkte Ausschreibungen bis 1 Mio. Euro netto. Die Erhöhung der Wertgrenzen ist befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Überarbeitete VOB/A in Kraft getreten